Für die SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung wurde am 16.04.2020, eine dritte Änderungsverordnung veröffentlicht.

In dieser Änderungsverordnung wird die bisher gültige Verordnung um eine Woche verlängert.

Kein theoretischer oder fahrpraktischer Unterricht

Der Lehrbetrieb der Fahrschulen ist mindestens bis zum 08. Mai 2020 untersagt.

Außerdem werden nach einer Wiedereröffnung grundsätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein.

Für den theoretischen Unterricht:

Die Fahrschulen dürfen nur noch maximal 1/3 der in der Fahrschulerlaubnis angegebenen Schülerzahl unterrichten. Eine Belüftung muss je nach Größe des Raums und dessen Möglichkeiten, vor, während und nach dem Unterricht durchgeführt werden. Ob und wie eine Desinfektion des Unterrichtsraumes erfolgen muss, richtet sich nach den Vorgaben der Fachexperten.

Für den fahrpraktischen Unterricht:

Es dürfen sich während der praktischen Ausbildung nur der/die Fahrschüler/in sowie der/die Fahrlehrer/in im Fahrschulfahrzeug befinden. Die Mitnahme einer weiteren Person ist nicht gestattet. Alle Personen im Fahrzeug haben sich entsprechend der fachmedizinischen Auflagen zu schützen. Dazu gehört insbesondere das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung.

Weiterhin ist ebenfalls ab sofort (29.04.2020) die Durchführung der praktischen Ausbildung im Zweiradbereich wieder möglich. Auch hier ist die Einhaltung des Mindestabstandes (insbesondere bei Einweisungen am Fahrzeug) zu beachten. Die Ausbildung ist jeweils nur mit eigener Schutzkleidung und eigenem Helm zulässig. Die Kommunikationsanlage ist vor jedem Fahrtantritt nach den Vorgaben des Herstellers zu desinfizieren. Je nach Fabrikat sind hier auch eigene Ohrhörer der Fahrschüler zu nutzen.

Am Montag den 20.04.2020 bekamen die Fahrschulen folgende Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit heutigem Tage ist die neue Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID 19 (SARS-CoV-2-EindV) in Kraft getreten. Nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung wird weiterhin die Wahrnehmung von Angeboten in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich verboten. Somit bleibt auch das Ausbildungsverbot für den Bereich des Fahrschulunterrichts, der Berufskraftfahrerqualifikation und der Fahrlehrerausbildung, gemäß § 14 Absatz 2SARS-CoV-2-EindV, bis zum 08.05.2020 bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Sachbearbeiterin
Landkreis Havelland
Ordnungs- und Verkehrsamt
Fahrschulwesen/Personenbeförderung
Goethestr. 59/60
14641 Nauen

Die ab dem 20.04.2020 geltende SARS-CoV-2-EindV könnt ihr euch hier anschauen.

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